Allgemeine Geschäftsbedingungen (Online) der dmc - Direct Marketing Company GmbH
§ 1 - Geschäftstätigkeit
§ 2 - Geltungsbereich
§ 3 - Vertrag / Vertragsleistungen
§ 4 - Lieferbedingungen / Versandkosten
§ 5 - Pflichten / Zusicherungen des Auftraggebers im Fall der
Werbeflächenvermarktung
§ 6 - Preise und Zahlungsbedingungen
§ 7 - Preisanpassung
§ 8 - Gewährleistung
§ 9 - Haftungsausschluss
§ 10 - Eigentums-und Nutzungsrechte
§ 11 - Eigentumsvorbehalt
§ 12 - Vertragsstrafe
§ 13 - Datenschutz
§ 14 - Kündigung
§ 15 - Geheimhaltung
§ 16 - Änderungsvorbehalt
§ 17 - Schlussbestimmungen
Gültig ab 01. Januar 2011
§ 1 Geschäftstätigkeit
(1) Die dmc Direkt Marketing Company GmbH, Karl-Benz-Str. 19, 70794 Filderstadt (nachfolgend „Auftragnehmer“) vermarktet Werbeflächen in den von ihr vertriebenen, E-Mailbasierten Newslettern und Direktmailings an gewerbliche Nutzer und ----(Erläuterungen zur Adressgenerierung).
(2) Der Vertrag über die Ausführung des von Dritten oder einer zwischengeschalteten Werbeagentur (nachfolgend jeweils Auftraggeber genannt) erteilten Werbeauftrags bzw. über ….. (Erläuterungen zur Adressgenerierung) wird von dem Auftragnehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer zu beauftragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) sind Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber wie auch deren Rechtsnachfolgern. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende oder von den AGB des Auftragnehmers abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die AGB des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer die Leistung in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.
(2) Nachfolgende AGB des Auftragnehmers gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Auftragnehmer schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
§ 3 Vertrag / Vertragsleistungen
(1) Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ein Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber kommt erst mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers bei dem Auftraggeber zustande. Der Vertrag besteht aus der Auftragsbestätigung zusammen mit diesen AGB.
(2) Die in den Angeboten und Preislisten angegebenen Adressstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu-und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Adressstückzahl als bestellt, sofern diese von den in den Angeboten und Preislisten angegebenen Adressstückzahlen nicht wesentlich abweicht, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr-oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Auftraggeber im Einzelfall nicht zumutbar. Im Übrigen gilt Ziffer 8.2.
(3) Im Übrigen sind die Leistungen des Auftragnehmers in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers abschließend aufgeführt.
(4) Im Falle der Werbeflächenvermarktung ist der Auftrag erfüllt, wenn die Anzahl der gebuchten Kontakte von dem System des Auftragnehmers abgerufen wurde. Der Auftraggeber erhält von dem Auftragnehmer binnen einer Woche nach Abschluss der Dienstleistung ein Endreporting
(5) Der Auftraggeber erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, im Rahmen des von ihm gebuchten Auftrags von dem Auftragnehmer als Referenz genannt zu werden.
§ 4 Lieferbedingungen / Versandkosten
(1) Von dem Auftraggeber angegebene Liefertermine gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber schriftlich bestätigt hat.
(2) Der Versand von Adressdaten an den Auftraggeber erfolgt auf dessen Gefahr und Kosten auf elektronischem Weg.
(3) Aufträge sowie jegliche Dienstleistungen werden von dem Auftragnehmer nur erfüllt, wenn keine Zahlungsrückstände aus anderen Verträgen vorhanden sind. Zahlungen werden zuerst auf noch offene Forderungen, Zinsen und Kosten verrechnet, in der zeitlichen Reihenfolge der jeweiligen Fälligkeit.
§ 5 Pflichten / Zusicherungen des Auftraggebers im Fall der Werbeflächenvermarktung
(1) Der Auftraggeber ist im Fall der Werbeflächenvermarktung verpflichtet, dem Auftragnehmer per E-Mail im Vorwege sämtliche für die ordnungsgemäße Auftragsausführung erforderlichen Informationen und Materialien zukommen zu lassen. Das Werbematerial muss sich für die vereinbarten Zwecke, insbesondere die Bildschirmdarstellung im entsprechenden Umfeld und in der gebuchten Art und Größe eignen und dem vereinbarten Format entsprechen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, das vom Auftraggeber gelieferte Material zu bearbeiten und Änderungen und Korrekturen an diesem, insbesondere an den Abmessungen vorzunehmen, soweit dies zur optimalen Darstellung erforderlich bzw. ratsam und für den Auftraggeber zumutbar ist.
(2) Dem Auftragnehmer obliegt keine Prüfungspflicht hinsichtlich des vom Auftraggeber übermittelten Materials. Der Auftraggeber garantiert dem Auftragnehmer, dass das übermittelte Material weder gesetzliche Bestimmungen noch Rechte Dritter verletzt.
(3) Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer zu, dass er das Recht dazu hat, sämtliche von ihm zur Auftragsausführung an den Auftragnehmer übermittelten Inhalte und Materialien uneingeschränkt zu verwerten/zu nutzen, insbesondere zu bearbeiten, zu verbreiten und zu vervielfältigen.
(4) Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer für die Auftragsausführung ein einfaches Nutzungsrecht an den übermittelten Inhalten und Materialien ein.
(5) Der Auftragnehmer ist zur Erfüllung des Auftrags nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber die vorstehenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Erbringung der Dienstleistung innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des Abschlussprotokolls auf die Vertragsmäßigkeit hin zu überprüfen und dem Auftragnehmer etwaige Beanstandungen schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und formgerechte Mitteilung, so gilt die erbrachte Dienstleistung als vertragsgemäß und genehmigt.
(7) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer sowie seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese als Folge von zurechenbaren, schuldhaften Rechtsverstößen des Auftraggebers, insbesondere wegen Verletzung von Kennzeichen-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster-Patent-, Urheber-oder anderen Immaterialgüter-und/oder Persönlichkeitsrechten oder allgemein wegen schuldhafter Rechtsverstöße des Auftraggebers geltend machen, sofern den Auftraggeber ein Verschulden trifft. Ein etwaiges Mitverschulden des Auftragnehmers ist anteilig zu berücksichtigen.
(8) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer sowie dessen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen schadlos von jeglicher Art von Klagen, Schäden, Verlusten oder Forderungen zu halten, die durch die vertragswidrige Inanspruchnahme der Leistung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber entstehen können, soweit den Auftraggeber ein Verschulden trifft. Die Freistellungsverpflichtung bezieht sich auf die Kosten, die zur Abwehr solcher Inanspruchnahme erforderlich sind.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die in der jeweiligen Auftragsbestätigung genannten Preise. Im Falle einer Stornierung nach Auftragserteilung fallen 70% des Brutto-Auftragswertes als Stornopauschale an.
(2) Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Zahlungen sind bei Rechnungsstellung sofort ohne Abzug fällig. Die sich durch Mahnung und Stundung ergebenden Kosten trägt der Auftraggeber. Die Geltendmachung weiterer (neben dem gesetzlichen Verzugsschaden entstehender) Schäden behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor.
(3) Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug oder wird gegen ihn Antrag auf Eröffnung des Konkurs-bzw. Insolvenzverfahrens gestellt, so kann der Auftragnehmer jegliche weitere Leistung zurückhalten und sämtliche bereits erbrachten Leistungen abrechnen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, die geschuldete Leistung zu verweigern, bis der Auftraggeber die vertraglich vereinbarten Entgelte zahlt.
(4)Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz. Unabhängig von Satz 1 bleibt es dem Auftragnehmer unbenommen, einen höheren Verzugsschaden wie auch sonstigen Schaden nachzuweisen. Der Auftragnehmer behält sich darüber hinaus das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages ausdrücklich vor.
(5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweils betroffenen Vertrag zu.
§ 7 Preisanpassung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen. Der Auftragnehmer teilt dies dem Auftraggeber einen Monat vor dem Änderungstermin per Telefax oder per Brief mit.
(2) Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, der Erhöhung bis zwei Wochen vor dem Erhöhungstermin schriftlich zu widersprechen. Der Auftragnehmer wird auf dieses Widerspruchsrecht in dem Preiserhöhungsverlangen nochmals ausdrücklich hinweisen.
(3) Macht der Auftraggeber von seinem Widerspruchsrecht nicht fristgerecht Gebrauch, so gelten ab dem Erhöhungstermin die neuen Preise.
(4) Widerspricht der Auftraggeber der Erhöhung fristgerecht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Erhöhungstermin zu kündigen.
§ 8 Gewährleistung
(1) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert, hat der Auftragnehmer keine Identitätsprüfung der Adressen vorgenommen. Der Auftragnehmer übernimmt daher keine Gewähr für die tatsächliche Existenz eines Adressaten oder der auf diesen entfallenden Merkmale (Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit etc.), soweit das Merkmal von der Existenz und/oder von den Angaben und/oder einem unveränderten Verhalten des Adressaten abhängig ist.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Gewährleistung für die Lieferung einer bestimmten Stückzahl von Adressen an den Auftraggeber. Die Lieferverpflichtung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die ihm im Rahmen des jeweiligen Auftrags bekannt gewordenen Adressdaten.
(3) Der Auftragnehmer gewährleistet eine vierteljährliche Aktualisierung der sog. „Robinsonliste“ des Deutschen Direkt Marketing Verbandes (DDV). Die Robinsonliste enthält Adressaten, die sich ausdrücklich gegen eine Nutzung der Adresse zu Zwecken des Direktmarketing ausgesprochen haben.
(4) Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel der gelieferten Adressen nach vertragsgerechter Übersendung und vor weiterer Nutzung der Daten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit rügeloser Verwendung der Adressen sind Gewährleistungsansprüche wegen bei gehöriger Untersuchung erkennbarer Mängel ausgeschlossen.
(5) Im Falle der Werbeflächenvermarktung hat der Auftraggeber bei nicht einwandfreier Ausführung der Dienstleistung, die deren Zweck nicht nur unerheblich beeinträchtigt, Anspruch auf eine einwandfreie Nacherfüllung. Der Auftragnehmer behält sich das Wahlrecht bzgl. der Art der Nacherfüllung vor. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der Auftragnehmer die Dienstleistung aufgrund technischer Störungen nicht oder nur zeitweise erbracht hat. Ein Anspruch auf Minderung der Vergütung besteht nur, wenn eine Wiederholung nicht möglich oder dem Auftraggeber nicht zumutbar ist. Für die Wiederholung kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen. Findet innerhalb der Frist die Wiederholung nicht statt, so kann der Auftraggeber Rückzahlung der anteiligen Vergütung im Umfang der nicht ordnungsgemäß erbrachten Dienstleistung verlangen.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vom Auftraggeber überlassenen Informationen und Materialien für die Erbringung der Dienstleistung nach Erfüllung des Auftrags zu vernichten.
(7) Im übrigen haftet der Auftragnehmer mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) nur für Schäden, die auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden, wie insbesondere entgangenen Gewinn.
(8) Die Haftung ist außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die Haftung des Auftragnehmers ist in diesem Fall beschränkt auf einen Betrag von maximal EUR 2.000,-pro Schadensfall. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn.
(9) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
(10) Die Haftungsbegrenzungen der Ziffern 8.7. und 8.8. gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 9 Haftungsausschluss
(1) Aufgrund von Anschriftenänderungen kann es zu Retouren (Sendungen mit postalischem Unzustellbarkeitsvermerk) kommen.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt daher keine Haftung für unzustellbare Adressen im Gesamtbestand, es sei denn, die fehlende Zustellbarkeit ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen. Der Haftungsausschluss betrifft insbesondere auch etwaige Kosten und/oder Gebühren aus Retouren.
(3) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert, haftet der Auftragnehmer nicht für die Ordnungsgemäßheit der Datenerhebung (Einverständnis des Dritten mit der Erhebung seiner Daten), insbesondere auch nicht für die datenschutzrechtliche und wettbewerbsrechtliche Konformität der Datenerhebung. Der Auftragnehmer wird sich jedoch nach Kräften um eine ordnungsgemäße Datenerhebung bemühen.
(4) Der Haftungsausschluss im Sinne der Ziffer 9.3. erstreckt sich auch auf die Verwendung der Daten durch den Auftraggeber.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Adressen, die entweder nach der Durchführung der jeweiligen Aktion in der Robinsonliste des DDV aufgenommen wurden oder nach erfolgter Adressnutzung in einer Sperrliste registriert wurden.
(6) Die Haftung des Auftragnehmers ist im Falle von Datenverlusten ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber nicht sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
§ 10 Eigentums-und Nutzungsrechte
(1) Der Auftraggeber ist zur Nutzung der Daten lediglich in dem vertraglich vereinbarten Umfang berechtigt.
(2) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer zum Schutz gegen unbefugte Verwendung Kontrolladressen in die jeweiligen Lieferungen einarbeitet.
(3) Wenn vertraglich keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, steht dem Auftraggeber lediglich ein einfaches, auf den deutschen Rechtsraum begrenztes Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung zu.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Adressdaten werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert, es sei denn, die Parteien haben vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Im Falle anhaltender Zahlungsverzögerung ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem Auftraggeber die Einstellung der Adressdatennutzung zu verlangen. Eine anhaltende Zahlungsverzögerung liegt vor, wenn der Auftraggeber auch die in einer Mahnung des Auftragnehmers gesetzte Zahlungsfrist fruchtlos verstreichen lässt.
(3) Zahlt der Auftraggeber die vertraglich vereinbarte Vergütung für die Nutzung der Adressdaten nicht, ist die Nutzung der Adressdaten ausgeschlossen.
§ 12 Vertragsstrafe
(1) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 10. und 11.2. genannten Nutzungsbeschränkungen ist eine Vertragsstrafe des Auftraggebers in Höhe von EUR 20,00 je genutzter Adresse verwirkt. Die Parteien können im Einzelfall schriftlich eine höhere oder niedrigere Vertragsstrafe vereinbaren. Als genutzt gelten alle Adressen, die mit der widerrechtlich genutzten Adresse in einer Datei geliefert wurden, es sei denn, der Auftraggeber erbringt den Beweis, dass diese Adressen nicht unbefugt genutzt worden sind. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.
(2) Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Absatz 1 gilt als bewirkt, wenn eine Kontrolladresse (Ziffer 10.2.) außerhalb der vertraglich vereinbarten Nutzungsbefugnis des Auftraggebers verwendet wurde.
(3) Unabhängig von vorstehender Regelung zahlt der Auftraggeber bei schuldhafter Verletzung der Geheimhaltungs-und/oder Datenschutzverpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,-für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Auftraggeber hat für etwaige Handlungen seiner Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen in vollem Umfang rechtlich einzustehen.
§ 13 Datenschutz
(1) Die Verwendung und Übermittlung der Adressdateien darf ausschließlich unter Beachtung der geltenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie sonstiger Datenschutzregelungen (z.B. Telemediengesetz) erfolgen.
(2) Der Auftraggeber wird bei der ersten werblichen Ansprache des Adressaten insbesondere die Informationspflichten nach dem BDSG einhalten und den Adressaten über die verantwortliche Stelle sowie sein Widerrufsrecht unterrichten. Zu diesem Zweck gibt der Auftraggeber gegenüber dem Adressaten seine Adresse an.
(3) Weiter verpflichtet sich der Auftraggeber, im Falle des Widerspruchs des Adressaten gegen die Nutzung oder Übermittlung seiner Daten diese unverzüglich nach Eingang des Widerspruchs für diese Zwecke zu sperren. Dies gilt auch dann, wenn die Daten nicht vom Auftraggeber selbst gespeichert werden. Der Auftraggeber ist zum Zwecke der organisatorischen Durchführung der vorerwähnten Datenschutzbestimmung berechtigt, eine Sperrliste mit den zu sperrenden Daten zu führen.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn ein Adressat der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten widerspricht.
(5) Im übrigen gelten die Datenschutzinformationen des Auftragnehmers.
§ 14 Kündigung
(1) Dem Auftragnehmer steht bei schwerwiegenden Hindernissen in der Vertragserfüllung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zu kündigen, wenn er schlechte Qualität (z.B. zu viele Dubletten, schlechte Wandlung etc.) der Datensätze nachweisen kann. Der Anspruch auf ein außerordentliches Kündigungsrecht aus den vorgenannten Fällen besteht nicht.
§ 15 Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen und Daten, die sie vom Vertragspartner im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung erhalten, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Verpflichtung erstreckt sich auch über die Beendigung des Vertrages hinaus. Die Geheimhaltung erstreckt sich auch auf die Verschwiegenheitspflicht der für die Vertragsparteien tätigen und ausscheidenden Mitarbeiter.
§ 16 Änderungsvorbehalt
(1) Beabsichtigt der Auftragnehmer, diese AGB zu ändern, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber mitteilen.
(2) Widerspricht der Auftraggeber nicht form-und fristgemäß (Ziffer 16.3.), treten die geänderten Geschäftsbedingungen zwei Kalenderwochen nach Zugang der Mitteilung mit Beginn einer neuen Kalenderwoche in Kraft.
(3) Der Widerspruch ist nur dann form-und fristgemäß, wenn er schriftlich erfolgt und innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung bei dem Auftragnehmer eingeht.
(4) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf die Möglichkeit des Widerspruchs, dessen Form und Frist sowie die Rechtsfolgen eines nicht form-und fristgemäß erfolgten Widerspruchs in der Mittelung über die beabsichtigte Änderung dieser AGB hinweisen.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Erfüllungsort und der Gerichtsstand für die sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der AGB im übrigen nicht berührt.

