Allgemeine Geschäftsbedingungen der
dmc - Direct Marketing Company GmbH
§ 1 - Geltungsbereich§ 2 - Angebot und Vertragsschluss
§ 3 - Lieferung / Versand und Gefahrübergang
§ 4 - Preise und Zahlungsbedingungen
§ 5 - Adressen- und Datennutzung
§ 6 - Adressen-, Daten- und Analysequalität
§ 7 - Gewährleistung
§ 8 - Rechte Dritter
§ 9 - Haftung
§ 10 - Auftragsdatenverarbeitung
§ 11 - Datenschutz
§ 12 - Eigentums- sowie Rechteübergang und Pfandrecht
§ 13 - Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 14 - Schlussbestimmungen
Ergänzende Geschäftsbedingungen DER dmc - Direct Marketing Company GmbH für die Adressvermittlung (Listbroking)
§ 1 - Vertragsschluss
§ 2 - Inkasso
§ 3 - Adressen- und Datennutzung
§ 4 - Gewährleistung und Haftung
§ 5 - Erfüllungsort und Gerichtsstand
Gültig ab 01. Januar 2010
§ 1 Geltungsbereich
(1) Sämtliche von dmc erbrachten Lieferungen, Leistungen, Angebote und Auftragsbestätigungen in den Bereichen der Lieferung oder anderweitigen Zurverfügungstellung von eigengenerierten und/oder lizenzierten Adressen oder Daten, des Adressen- und Zielgruppenmanagements, wie z. B. der Datenanreicherung, der Datenanalyse oder der Zielgruppen- und Adressenoptimierung, und der Adressenvermittlung (Listbroking) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für alle Folgegeschäfte, selbst wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hingewiesen worden ist. Frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen werden durch diese ersetzt. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn dmc sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, sofern der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Alle von dmc abgegebenen Angebote sind freibleibend.
(2) Sämtliche Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von dmc. Dies gilt auch für mündliche Nebenabsprachen, Zusagen, Ergänzungen und Abänderungen. Die Auftragsbestätigung von dmc und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für den Vertragsinhalt maßgebend, wenn dmc nicht innerhalb von acht Tagen nach Datum ihrer Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch zugeht.
(3) Soweit zur Erfüllung der Leistungen Adressen oder Daten Dritter genutzt werden sollen, an denen dmc zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch keine entsprechenden Nutzungsrechte zustehen, steht der Vertrag zwischen dmc und dem Kunden unter der aufschiebenden Bedingung der Einräumung dieser Nutzungsrechte durch den Dritten.
(4) An Produkt- und Leistungsbeschreibungen sowie anderen Unterlagen, die dem Kunden im Rahmen des Angebots überlassen werden, behält dmc sich sämtliche Rechte vor. Die darin sowie in sonstigen Informations- und Werbematerialien enthaltenen produktbeschreibenden Angaben und technischen Daten werden sorgfältig erstellt, stellen jedoch keine Beschaffenheitsgarantien dar, es sei denn sie sind ausdrücklich als solche gekennzeichnet.
(5) Technisch bedingte Änderungen bleiben auch nach Vertragsschluss vorbehalten, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen auf die vereinbarte Funktionalität des Liefer- oder Leistungsgegenstands haben.
(6) dmc ist berechtigt, sich bei den Leistungen des Adressen- und Zielgruppenmanagements, wie z. B. der Datenanreicherung, der Datenanalyse oder der Zielgruppen- und Adressenoptimierung, unter Einhaltung der Regelungen des BDSG und der DDV-Standards der Dienste Dritter zu bedienen.
§ 3 Lieferung / Versand und Gefahrübergang
(1) Sofern als Vertragsgegenstand die Lieferung von Adressen oder Daten in körperlicher Form, z. B. auf einem Datenträger, vereinbart ist, bezeichnen die in der Auftragsbestätigung von dmc angegebenen Liefertermine den Zeitpunkt der Versendung des Liefergegenstands an das beauftragte Transportunternehmen oder den Kunden selbst. Sofern als Vertragsgegenstand die Lieferung von Adressen oder Daten in elektronischer Form per Datenfernübertragung, z. B. über das Internet, vereinbart ist, bezeichnen die in der Auftragsbestätigung von dmc angegebenen Liefertermine den Zeitpunkt des Absendens an den Kunden.
(2) Liefer- und Leistungsfristen beginnen frühestens mit Zugang der Auftragsbestätigung von dmc und sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand an das beauftragte Transportunternehmen oder den Kunden selbst versandt ist. Ist keine anders lautende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen, ist die Angabe von Terminen oder Fristen für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen unverbindlich.
(3) Verzögerungen, die vom Kunden oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind, z. B. Änderungs- und Zusatzwünsche, verspätete oder nicht ordnungsgemäße Anlieferung von Daten, Informationen oder Unterlagen, verspätete oder nicht vollständige Leistung von vereinbarten Anzahlungen etc., führen zu einer entsprechenden Verschiebung des Liefer- und Leistungstermins bzw. der Liefer- und Leistungsfrist. Ein Anspruch auf vorrangige Bearbeitung solcher Aufträge gegenüber anderen Aufträgen besteht nicht.
(4) Unverschuldete Betriebsstörungen (Materialmangel, Arbeitskämpfe) und andere Ereignisse höherer Gewalt sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung befreien dmc für die Dauer des Fortbestehens des Hindernisses von der Leistungspflicht und führen zu einer entsprechenden Verschiebung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Soweit dmc von der Leistungsverpflichtung frei wird, gewährt dmc etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen, ohne dass deshalb Schadensersatzansprüche entstehen.
(5) Der Versand einschließlich der Datenfernübertragung von Adressen oder Daten erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Soweit keine schriftlichen Anweisungen des Kunden vorliegen, bestimmt dmc die Art des Versands. Der Gefahrübergang auf den Kunden findet zu den in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten statt. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Anlieferungen an dmc haben fracht- und portofrei zu erfolgen. Bei der Datenfernübertragung von Adressen oder anderen Daten ist dmc weder als Sender noch als Empfänger verantwortlich für die vollständige und fehlerfreie Datenübertragung oder die Datensicherheit im Sinne des BDSG.
(6) dmc ist bemüht, vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen einzuhalten. Ist dmc mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, so ist der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes zu verlangen. Weitere Schadensersatzansprüche des Kunden wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Verzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht oder soweit in Fällen des Vorsatzes, oder der groben Fahrlässigkeit bzw. für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
(7) Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden im Falle der verspäteten Lieferung oder Leistung bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass dmc die Verspätung zu vertreten hat. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von dmc innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen der Verspätung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt bzw. den Vertrag kündigt oder auf der Lieferung oder Leistung besteht.
(8) Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Ist in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise von dmc. Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackungs- und Versandkosten werden gesondert berechnet.
(2) Die in den Angeboten und Auftragsbestätigungen von dmc genannten Adressenstückzahlen oder Datenmengen können sich nach Bestätigung des Auftrags wegen der ständigen Zu- und Abgänge bis zum Zeitpunkt der Lieferung noch verändern. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Adressenzahl bzw. Datenmenge. Adressengruppen bis 1.000 Adressen werden mit dem Gesamtpreis, Adressengruppen mit über 1.000 Adressen mit dem Preis per Tausend (‰) in Rechnung gestellt. Für Sonderausführungen werden Preiszuschläge berechnet.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, dmc unverzüglich nach dem Adressen- oder Datenabgleich das Abgleichprotokoll nach branchenüblichem Standard zur Verfügung zu stellen, welches Grundlage der Rechnungsstellung durch dmc ist. Wird das Abgleichprotokoll vom Kunden nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung oder anderweitigen Zurverfügungstellung der Adressen oder Daten zur Verfügung gestellt, ist dmc berechtigt, die gesamte Zahl der gelieferten Adressen bzw. Daten in Rechnung zu stellen.
(4) Die Rechnungen von dmc sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Erhalt rein netto ohne jeglichen Abzug zu zahlen.
(5) Der Kunde kommt in Zahlungsverzug, wenn er auf eine nach Fälligkeit erfolgende Mahnung nicht leistet. Spätestens tritt der Verzug auch ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang ein. Im Falle des Zahlungsverzugs ist dmc zur Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Verzugsbeginn berechtigt. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist dmc unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, ohne vorherige Ankündigung erst später fällig werdende Teilzahlungsverpflichtungen des Kunden sofort fällig zu stellen, ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen auszuüben oder insoweit Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn dmc nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen lassen.
(7) Bei Dienst- und Werkverträgen ist dmc jederzeit berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen oder vollständige Vorauszahlungen zu verlangen.
(8) Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von dmc mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit die Gegenansprüche nicht ausdrücklich von dmc anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320 Abs. 2 BGB steht dem Kunden nicht zu.
(9) Bei Rechnungsstellung an Kunden in anderen EU-Ländern verwendet dmc die schriftlich mitgeteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer (Ust-IDNr.). Falls danach die steuerliche Zuordnung nicht möglich ist, haftet der Kunde dmc gegenüber für die gegen dmc geltend gemachte Steuerschuld.
§ 5 Adressen- und Datennutzung
(1) Die Eigentums-, Urheber- und/oder verwandten Schutzrechte und/oder die Nutzungsrechte an den von dmc eigengenerierten und/oder lizenzierten Adressen oder Daten, die dem Kunden geliefert oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden, verbleiben bei dmc bzw. dem jeweiligen Adressen- bzw. Dateneigentümer, soweit in der Auftragsbestätigung oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anders geregelt.
(2) Während der Geltungsdauer des Vertrags erhält der Kunde das nicht ausschließliche Recht, die ihm übermittelten Adressen oder Daten zu den vertraglichen vereinbarten Zwecken zu nutzen. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist ausgeschlossen.
(3) Die Lieferung oder sonstige Zurverfügungstellung der Adressen oder Daten durch dmc erfolgt ausschließlich zu einer einmaligen und eigenen Nutzung im Rahmen einer die gesetzlichen Vorgaben beachtenden Direktwerbeaktion des Kunden, es sei denn der zeitliche oder inhaltliche Nutzungsumfang wurde in der Auftragsbestätigung schriftlich erweitert. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Adressen oder Daten oder Teile, z. B. Derivate, daraus, in irgend einer Form Dritten zur Verfügung zu stellen, wobei Dritter in diesem Sinne auch mit dem Kunden verbundene Unternehmen, nicht aber von dem Kunden beauftragte Auftragsdatenverarbeiter nach § 11 BDSG sind. Dem Kunden ist es ferner nicht erlaubt, mit den Adressen oder Daten zu handeln oder damit Dienstleistungen zu erbringen, insbesondere die Adressen entgeltlich weiterzugeben, für gewerbliche Zwecke anzureichern, zu analysieren oder zu optimieren.
(4) Die Nutzung der von dmc übermittelten Adressen oder Daten setzt ferner die vorherige schriftliche Zustimmung von dmc zu der vom Kunden geplanten konkreten Direktwerbeaktion, in deren Rahmen die Adressen bzw. Daten zum Einsatz kommen sollen, voraus. Zu diesem Zweck stellt der Kunde dmc rechtzeitig ein Muster oder eine verbindliche und ausführliche Beschreibung der geplanten Direktwerbeaktion zur Verfügung. Die Regelungen in § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(5) Die Nutzung der Adressen oder Daten darf ausschließlich im gesetzlich erlaubten Rahmen, insbesondere unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) und anderer Vorschriften über den Datenschutz sowie des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stattfinden. Der Kunde ist für die rechtliche Zulässigkeit seiner Nutzung der Adressen oder Daten allein verantwortlich und stellt dmc von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit seiner Nutzung der Adressen oder Daten sowie daraus folgenden Kosten, Schäden und Nachteilen frei. Dies gilt auch, wenn der Kunde durch Überschreitung der ihm eingeräumten Nutzungsrechte Rechte Dritter verletzt und dmc wegen dieser Rechtsverletzung in Anspruch genommen wird. dmc weist den Kunden darauf hin, dass die Zurverfügungstellung einer Adresse mit Telefonnummern oder einer EMail- Adresse durch dmc nicht bedeutet, dass die betreffende Person mit einer werblichen Ansprache per Telefon bzw. per E-Mail einverstanden ist, es sei denn dies wird von dmc ausdrücklich schriftlich bestätigt.
(6) Nach der vertraglich vereinbarten Nutzung sind die Adressen und Daten sowie sämtliche daraus abgeleiteten Informationen und etwaige Datenträger nach Wahl von dmc unverzüglich an dmc herauszugeben oder zu vernichten bzw. zu löschen, was dmc auf Anforderung schriftlich zu bestätigen ist.
(7) Soweit der Kunde aufgrund der Nutzung der Adressen oder Daten Bestellungen oder Anfragen erhält, ist er befugt, die Adressen oder Daten dieser Personen nach Maßgabe der Vorschriften über den Datenschutz dauerhaft in seine eigenen Adressen- und Datenbestände zu übernehmen. Ausgenommen sind die Adressen oder Daten von Personen, die sich nur an Preisausschreiben, Gewinnspielen aller Art und gleichzusetzenden Veranstaltungen des Kunden beteiligt haben. Neue Adressen oder Daten aus Retouren- Vermerken der Post dürfen einmal verwendet werden.
(8) dmc überprüft permanent die Einhaltung der vorstehenden Nutzungsbeschränkungen durch den Einsatz von Kontrolladressen und/oder Kontrolldaten.
(9) Verstößt der Kunde gegen die vorstehenden Nutzungsbeschränkungen, ist dmc unbeschadet der Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche berechtigt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe der zehnfachen Rechnungssumme des Auftrags zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist bereits bei nachweislicher, vertragswidriger Nutzung auch nur einer der Kontrolladressen oder Kontrolldaten aus der Adressen- bzw. Datenlieferung verwirkt.
§ 6 Adressen-, Daten- und Analysequalität
(1) dmc aktualisiert und überarbeitet ihre Adressen- und Datenbestände in den branchenüblichen regelmäßigen Abständen. Trotzdem kann dmc wegen der ständigen Veränderungen der Adressen und Daten, z. B. durch Umzüge der Adresseninhaber, und wegen der Abhängigkeit der erfassten Adressen und Daten von Drittangaben keine Garantie dafür übernehmen, dass sämtliche Adressen, Adressenlisten oder Daten zum Zeitpunkt der Lieferung aktuell, richtig und vollständig sind. Zum Auftragsumfang von dmc gehört es nicht, die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit, Gültigkeit oder Zustellbarkeit der Adressen, Adressenlisten oder Daten zu prüfen.
(2) Eine Fehlerquote von bis zu 4 % der gelieferten Adressen – jeweils bezogen auf die inhaltliche Richtigkeit der Adressen – stellt keinen Mangel des Liefer- oder Leistungsgegenstands dar.
(3) Im Rahmen der Leistungen des Adressen- und Zielgruppenmanagements, wie z. B. der der Datenanalyse, wendet dmc branchenübliche statistisch-mathematische Verfahren und Erkenntnisse an. Da diesen Verfahren und Erkenntnissen Fehlerquoten immanent sind, kann dmc keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erzielten Ergebnisse übernehmen. dmc haftet auch nicht für die Qualität der angelieferten Adressen oder Daten, für die Eignung der angelieferten Adressen oder Daten für den vom Kunden verfolgten Zweck oder für Folgen aus der Verarbeitung mangelhafter Adressen.
(4) Wegen der ständigen Veränderungen der Adressen und Daten durch Zu- und Abgänge kann es zwischen den in den Angeboten und Auftragsbestätigungen von dmc genannten Adressenstückzahlen oder Datenmengen und der tatsächlich gelieferten Adressenzahl oder Datenmenge zu positiven oder negativen Mengenabweichungen kommen. Deshalb stellt eine positive oder negative Mengenabweichung von bis zu maximal 5 % unbeschadet der Regelung in § 4 Abs. 2 keinen Mangel des Liefer- oder Leistungsgegenstands dar.
§ 7 Gewährleistung
(1) Soweit in der Auftragsbestätigung oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anders vereinbart, übernimmt dmc gegenüber dem Kunden keine Garantien für die Beschaffenheit ihrer Lieferungen oder Leistungen.
(2) Bei Lieferungen hat der Kunde den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und eventuelle Mängelrügen unverzüglich (§ 377 HGB), nach Anlieferung bzw. Download der Daten, spätestens jedoch zehn Kalendertage nach Empfang, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit , schriftlich bei DMC geltend zu machen, wobei die Anzeige per E-Mail ausreichend ist. Ein zeitlich versetzter Einsatz der Adressen oder Daten entbindet nicht von der Verpflichtung zur fristgerechten Prüfung nach Empfang. Werkleistungen sind vom Kunden unverzüglich nach Leistungserbringung abzunehmen; wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(3) Im Falle rechtzeitig gerügter Mängel des Liefergegenstands, nicht oder nur unter Vorbehalt abgenommener Werkleistung sowie im Falle von bei der Abnahme nicht bekannten Mängeln hat der Kunde zunächst nach Wahl von dmc Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z.B. Arbeits-, Material-, Versandkosten, trägt dmc nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefer- oder Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Liefer- oder Leistungsort verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(4) Soweit dmc die Beseitigung des Mangels binnen vom Kunden zu setzender angemessener Frist nicht gelingt sowie bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach § 9 nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen oder – sofern die Pflichtverletzung von dmc nicht nur unerheblich ist – vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag kündigen.
(5) Die Einstandspflicht von dmc für Mängel erlischt, wenn der Mangel aus vom Kunden verursachten Gründen eingetreten ist, insbesondere wenn der Liefer- oder Leistungsgegenstand vom Kunden eigenmächtig verändert wurde. Dies gilt auch, wenn die gelieferten Adressen oder Daten durch in der Natur der Sache liegende Adressen- oder Datenänderungen im nachhinein unrichtig werden. Nur in dringenden Fällen, z. B. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Kunde das Recht, einen Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von dmc Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Dies gilt auch, wenn dmc mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug ist. In allen diesen Fällen ist dmc sofort zu verständigen.
(6) Mängelansprüche einschließlich Schadens- und Aufwendungsersatz-ansprüchen wegen Mängeln verjähren, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von dmc beruhen, in zwölf Monaten ab Lieferung bzw. ab Abnahme der Werkleistung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorschreibt. Für Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserung haftet dmc bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefer- oder Leistungsgegenstand geltenden Verjährungsfrist.
(7) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist dmc berechtigt, die dmc entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
(8) Der Kunde ist für die von ihm eingesetzte Hard- und Software sowie sonstige Einrichtungen zur Übertragung oder Nutzung der Adressen oder Daten allein verantwortlich. Ein Ausfall oder Fehler dieser Einrichtungen entbindet ihn nicht von der Zahlungsverpflichtung.
(9) DMC stellt den Vertragspartner in jedem Einzellfall von allen begründeten Ansprüchen, die von einem Adressaten/Verbraucher gegen den Vertragspartner erhoben werden, weil dieser eine E-Mail oder eine postalische Kommunikationsmaßnahme an den Verbraucher/Adressaten gerichtet oder diese angerufen hat, ein Opt-In des Verbrauchers/Adressaten allerdings nicht vorliegt, sowie von den damit im Zusammenhang stehenden angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen des Kunden für die Rechtsverteidigung bis zu einem Gesamtbetrag von € 2.000 brutto frei. Voraussetzung einer Freistellung ist, dass der Vertragspartner DMC unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Eingang der Anspruchstellung des Verbrauchers, schriftlich über dies in Kenntnis setzt und DMC die Möglichkeit einräumt, eine Einigung mit dem Verbraucher/Adressaten herbeizuführen. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht für die Fälle, in denen DMC das Bestehen eines Opt-In oder Telefon Opt-In nicht zugesichert hat und in denen DMC nur leicht fahrlässig in Bezug auf die Einholung des Opt-In bzw. Telefon-Opt-In gehandelt hat. Weitergehende Ansprüche des Kunden aufgrund der fehlenden oder nicht ausrechenden Einhaltung der Zustimmung des Verbrauchers/Adressaten nicht ausgeschlossen.
§ 8 Rechte Dritter
(1) dmc steht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dafür ein, dass die von ihr erbrachten Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter sind, die der vertragsgemäßen Nutzung durch den Kunden entgegenstehen.
(2) In dem Fall, dass Dritte solche Rechte geltend machen, wird sich dmc nach besten Kräften bemühen, auf ihre Kosten den Kunden gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Kunde wird dmc von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich unterrichten und dmc sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um den Kunden gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. dmc hat dem Kunden entstandene notwendige Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
(3) Wenn feststeht, dass Rechtsmängel bestehen, ist dmc nach ihrer Wahl berechtigt, entweder durch geeignete Maßnahmen die die vertragsgemäße Nutzung der Lieferung oder Leistung beeinträchtigenden Rechte Dritter oder deren Geltendmachung zu beseitigen oder die Lieferung oder Leistung in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie Rechte Dritter nicht mehr verletzt, wenn und soweit dadurch die gewährleistete Funktionalität der Lieferung oder Leistung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Soweit dmc die Beseitigung des Rechtsmangels nach § 8 Abs. 3 binnen vom Kunden zu setzender angemessener Frist nicht gelingt, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach § 9 nach seiner Wahl Minderung (Herabsetzung der vereinbarten Preises) verlangen oder – sofern der Rechtsmangel nicht nur unerheblich ist – vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag kündigen.
(5) Für die Verjährung von Ansprüchen wegen Rechtsmängeln gilt § 7 Abs. 6 entsprechend
§ 9 Haftung
(1) Vorbehaltlich der Regelungen in § 9 Abs. 2 haftet dmc nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder sofern dmc schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Soweit dmc keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit angelastet wird, verjähren Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche in zwölf Monaten und ist die Schadensersatzhaftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Bei Datenverlust haftet dmc maximal für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Rekonstruktion erforderlich ist. Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind in allen Fällen beschränkt auf das Interesse, welches dieser an der Erfüllung des Vertrags hat.
(3) Eine weitergehende Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Insoweit haftet dmc insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Kunden. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. dmc haftet auch nicht für Beratungsdienstleistungen, es sei denn es wurde dafür ein besonderes Entgelt schriftlich vereinbart oder es handelt sich um vertragswesentliche Leistungen.
(4) Soweit nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung von dmc ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung der Organe von dmc und von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere von Mitarbeitern.
(5) Im Bedarfsfall kann der Vertragspartner bis zum Ablauf von drei Monaten nach Lieferung des jeweiligen Opt-Ins bei DMC einen Opt-In-Nachweis unter Angabe des vollständigen Datensatzes anfordern. Die DMC verpflichtet sich, den Nachweis in elektronischer Form auf offiziellem Briefpapier innerhalb von drei Werktagen (Mo-Fr) zu erbringen.
§ 10 Auftragsdatenverarbeitung
(1) dmc erbringt die Leistungen des Adressen- und Zielgruppenmanagements, wie z. B. die Datenanreicherung, die Datenanalyse oder die Zielgruppen- und Adressenoptimierung, für den Kunden als Auftragsdatenverarbeiter gemäß § 11 BDSG.
(2) Die vom Kunden angelieferten Adressen und Daten werden unter Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Bestimmungen sowie der DDV-Standards ausschließlich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung und der vom Kunden erteilten Einzelanweisungen, die außer in begründeten Eilfällen der Schriftform bedürfen, verarbeitet und genutzt. dmc trifft hierzu die nach § 9 BDSG erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. dmc ist eine technisch gebotene Duplizierung von Daten, etwa zu Zwecken der Verlustsicherung, gestattet.
(3) Der Kunde bleibt für die Zulässigkeit der Verarbeitung und Nutzung seiner Adressen oder Daten sowie die Wahrung der Rechte der Betroffenen (Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung) verantwortlich (Datenherrschaft).
(4) dmc verpflichtet sich, bei der Verarbeitung und Nutzung der Adressen oder Daten des Kunden das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG zu wahren. dmc wird bei der Verarbeitung und Nutzung der Adressen oder Daten des Kunden ausschließlich Mitarbeiter einsetzen, die gemäß 5 BDSG schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet sind.
§ 11 Datenschutz
(1) dmc erbringt ihre Lieferungen und Leistungen nach Maßgabe der Vorschriften über den Datenschutz, insbesondere der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG). dmc ist als Mitglied des Councils Listbroker des Deutschen Direktmarketing Verbands e. V. (DDV) darüber hinaus verbindlich dem Ehrenkodex des Councils Listbroker des DDV sowie den Qualitäts- und Leistungsstandards der Councils DirectMail Services und Listbroker des DDV (QuLS) verpflichtet und hat die Verpflichtungserklärung Datenverarbeitung für Listbroker nach dem DDVStandard unterzeichnet.
(2) Der Kunde hat, bevor dmc Adressen oder Daten liefert oder anderweitig zur Verfügung stellt, eine Verpflichtungserklärung Datenverarbeitung nach dem DDV-Standard zu unterzeichnen und dmc nachzuweisen. Ferner ist der Kunde gehalten, die QuLS, soweit sie ihn betreffen, zu beachten und, soweit er sich im Rahmen der Nutzung der von dmc gelieferten Adressen oder Daten bei der Datenverarbeitung der Dienste Dritter bedient, dafür Sorge zu tragen, dass diese Drittunternehmen ebenfalls die Vorschriften über den Datenschutz sowie die QuLS einhalten und entsprechende Verpflichtungserklärungen Datenverarbeitung bzw. Lettershop-Verarbeitung nach den DDV-Standards abgegeben haben.
§ 12 Eigentums- sowie Rechteübergang und Pfandrecht
(1) Das Eigentum an Gegenständen, die dmc im Rahmen des Auftrags an Kunden veräußert oder für ihn herstellt, geht erst mit vollständiger Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden entstandenen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf den Kunden über.
(2) Schafft dmc urheberrechtsfähige Werke für den Kunden, so erfolgt die Einräumung der Nutzungs- und Verwertungsrechte im Zweifel nicht ausschließlich. Die Rechtsübertragung findet erst mit vollständiger Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden entstandenen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, statt.
(3) An allen Gegenständen, die der Kunde an dmc liefert oder aus einem sonstigen Rechtsgrund dmc übergibt, erwirbt dmc zur Sicherung aller Forderungen, die ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen, ein Pfandrecht. An Adressen oder anderen Daten des Kunden erwirbt dmc ein Nutzungspfandrecht zum Zwecke der entgeltlichen Verwertung.
§ 13 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dmc und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Filderstadt. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart. dmc ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. des jeweiligen Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder sollten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrags insgesamt nicht berührt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame bzw. durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
Ergänzende Geschäftsbedingungen der
dmc - Direct Marketing Company GmbH
für die Adressvermittlung (Listbroking)
Für die Vermittlung von Adressen- oder Datenbeständen eines Adressen- bzw. Dateneigentümers an einen Kunden
(Listbroking) gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von dmc die nachfolgenden
Geschäftsbedingungen.
§ 1 Vertragsschluss
(1) dmc vermittelt als Makler (Listbroker) unmittelbar oder mittelbar unter Zwischenschaltung weiterer Makler Verträge über die Lieferung oder anderweitige Zurverfügungstellung von Adressen- oder Datenbeständen eines Adressen- bzw. Dateneigentümers an einen Kunden (Listbroking).
(2) Angebote, die dmc namens des Adressen- bzw. Dateneigentümers abgibt, sind freibleibend.
(3) Sämtliche Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Adressen- bzw. Dateneigentümer. Der Adressen- bzw. Dateneigentümer ist berechtigt, Aufträge ohne Angaben von Gründen abzulehnen oder seine Zustimmung von der Vorlage eines Musters bzw. einer verbindlichen und ausführlichen Beschreibung der geplanten Direktwerbeaktion des Kunden oder der Vereinbarung zusätzlicher Bedingungen abhängig zu machen.
(4) Der von dmc vermittelte Vertrag kommt – unbeschadet der nachstehend in § 2 geregelten Inkassoberechtigung von dmc für den Adressen- bzw. Dateneigentümer – unmittelbar zwischen dem Adressen- bzw. Dateneigentümer und dem Kunden zustande. dmc kann aus diesem Vertrag zwischen dem Adressen- bzw. Dateneigentümer und dem Kunden nicht in Anspruch genommen werden. Der Inhalt des Vertrags zwischen dem Adressen- bzw. Dateneigentümers und dem Kunden richtet sich – in der Reihenfolge der Aufzählung – nach der von dmc namens und in Vollmacht des Adressen- bzw. Dateneigentümers erteilten schriftlichen Auftragsbestätigung, diesen Ergänzenden Geschäftsbedingungen der dmc für die Adressenvermittlung (Listbroking) und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der dmc, die für den Vertrag zwischen dem Adressen- bzw. Dateneigentümer und dem Kunden entsprechend gelten.
§ 2 Inkasso
(1) dmc ist berechtigt, die Lieferungen und Leistungen des vermittelten Vertrags zwischen dem Adressen- bzw. Dateneigentümer und dem Kunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber dem Kunden abzurechnen und entsprechende Zahlungen des Kunden mit schuldbefreiender Wirkung für den Kunden entgegenzunehmen bzw. einzuziehen.
(2) Gleiches gilt für Mahnungen, die Geltendmachung von Verzugszinsen und weitergehender Verzugsschäden entsprechend § 4 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der dmc sowie für die Ausübung der Rechte entsprechend § 4 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der dmc.
(3) dmc ist ferner berechtigt, etwaige vom Kunden verwirkte Vertragsstrafen entsprechend § 5 Abs. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der dmc mit schuldbefreiender Wirkung für den Kunden entgegenzunehmen bzw. einzuziehen.
§ 3 Adressen- und Datennutzung
(1) Neben dem Adressen- bzw. Dateneigentümer ist auch dmc befugt, die Einhaltung der vom Kunden zu beachtenden Nutzungsbeschränkungen entsprechend § 5 Abs. 1 - 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der dmc jederzeit durch den Einsatz von Kontrolladressen und/oder Kontrolldaten zu überprüfen.
(2) In der Werbung des Kunden darf weder unmittelbar noch mittelbar ein Hinweis auf die Herkunft der Adressen oder Daten enthalten sein, es sei denn der Adressen- bzw. Dateneigentümer stimmt dem schriftlich zu.
(3) Der Kunde stellt neben dem Adressen- bzw. Dateneigentümer auch dmc von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Nutzung der Adressen oder Daten sowie daraus folgenden Kosten, Schäden und Nachteilen frei. Das gilt auch, wenn der Kunde durch Überschreitung der ihm eingeräumten Nutzungsrechte Rechte Dritter verletzt.
§ 4 Gewährleistung und Haftung
(1) dmc haftet als Makler nicht für mit Mängeln behaftete Adressen oder Daten des Adressen- bzw. Dateneigentümers und übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Adressen- bzw. Dateneigentümer gemachten Angaben, Zusicherungen und Garantien.
(2) Auch für sämtliche sonstigen Gewährleistungs-, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden aus oder im Zusammenhang mit dem vermittelten Vertrag zwischen Adressen- bzw. Dateneigentümer und Kunden ist ausschließlich der Adressen- bzw. Dateneigentümer verantwortlich.
(3) Der Kunde ist jedoch berechtigt, etwaige Mängel auch gegenüber dmc zu rügen.
§ 5 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ausschließlicher Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Kunden aus dem von dmc vermittelten Vertrag zwischen dem Adressen- bzw. Dateneigentümer und dem Kunden ist Filderstadt. Ausschließlicher Gerichtsstand für diese Verpflichtungen ist Stuttgart. dmc ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.









